Satzung

Briefmarkensammlerverein e.V. Speyer in Bund Deutscher Philatelisten e.V. § 9 Außerordentliche Mitgliederversammlung Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder oder der Vorstand dies schriftlich unter Angabe von Gründen beantragt. Für die Einberufung gelten die gleichen Formen wie für die Jahreshauptversammlung. Die außerordentliche Mitgliederversammlung hat auch die gleichen Zuständigkeiten wie die Jahreshauptversammlung. Sie beschließt insbesondere auch über den Widerruf der Bestellung des Vorstandes oder einzelner Mitglieder des Vorstandes, wenn eine grobe Pflichtverletzung oder eine Unfähigkeit der ordnungsgemäßen Geschäftsführung oder ein vereinsschädigendes Verhalten des Vorstandes oder einzelner Vorstandsmitglieder festgestellt wird. § 10 Der Vorstand a) Der geschäftsführende Vorstand; besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer. Er führt die Geschäfte des Vereins verantwortlich. Er kann in allen Fragen selbstständig entscheiden, soweit die Entscheidung nicht die Mitgliederversammlung (§§ 8 und 9) oder dem Gesamtvortand (§10 Abs. 3) vorbehalten sind. b) Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes sind auch Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Jedes Mitglied ist allein vertretungsberechtig. Im Innenverhältnis zum Verein wird bestimmt, dass der zweite Vorsitzende, der Schatzmeister nur bei Verhinderung des ersten Vorsitzenden in der genannten Reihenfolge tätig werden dürfen. c) Zum Gesamtvorstand gehören außer dem geschäftsführenden Vorstand die Beisitzer und der Leiter der Jugendgruppe. Die Zahl soll fünf nicht überseigen. Die Beisitzer sind mit besonderen Aufgaben im Vorstand zu betrauen. Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel der

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