Satzung

Briefmarkensammlerverein e.V. Speyer in Bund Deutscher Philatelisten e.V. Satzung § 1 Name des Vereines, Sitz und Verbandszugehörigkeit Der Verein führt den Namen „Briefmarkensammlerverein e.V. Speyer“ (abgekürzt: BSV Speyer). Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Ludwigshafen eingetragen. Der Verein ist Mitglied im Landesverband Südwestdeutscher Briefmarkensammler e.V., im Bund Deutscher Philatelisten e.V. § 2 Zweck des Vereins Der Verein verfolgt das Ziel, Briefmarkensammler in Ihrem Sammlerinteressen zu fördern und in der Öffentlichkeit für die Philatelie zu werben. Dies Soll insbesondere erreicht werden durch: a) regelmäßige Sammlertreffs mit Erfahrungsaustausch, philatelistischer Aus- und Fortbildung und Gelegenheit zum Briefmarkentausch; b) preiswerte Beschaffung von philatelistischem Material, insbesondere durch Unterhaltung eines Rundsendedienstes und durch vereinsinterne Versteigerungen; c) Abhalten überörtlicher Großtauschtage; d) Veranstaltungen von Briefmarkenausstellungen und Briefmarkenschauen; e) Veranstaltungen philatelistischer Vorträge und Diskussionen; f) Vertretung der gemeinsamen Interessen der Mitglieder g) Förderung des philatelistischen Nachwuchses; h) Beratung von Angehörigen verstorbener Mitglieder über die Verwertung philatelistischer Nachlässe, jedoch nur auf besonderen Antrag. Der Verein verfolgt keine wirtschaftlichen Zwecke. Er ist frei von politischen, rassischen und religiösen Tendenzen.

Briefmarkensammlerverein e.V. Speyer in Bund Deutscher Philatelisten e.V. § 3 Mittel zur Aufgabenerfüllung Die finanziellen Mittel zur Durchführung der Aufgaben werden durch Leistungen der Mitglieder und durch Spenden aufgebracht. Überschüsse des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. § 4 Mitgliedschaft Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werde. Natürliche Personen, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind grundsätzlich an die Jugendgruppe zu verweisen, sie können jedoch aufgenommen werden, wenn sie dies ausdrücklich wünschen. Die Anmeldung bedarf der Schriftform und ist an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Mitteilung von Gründen abgelehnt werden. Der Wiedereintritt von freiwillig ausgetretenen Mitgliedern kann jederzeit erfolgen. Wieder eingetretene Mitglieder gelten jedoch als neue Mitglieder. Jedes Mitglied übernimm mit seinem Eintritt alle Rechte und Pflichten aus dieser Satzung. Zu Ehrenmitgliedern können durch die Jahrhauptversammlung oder durch eine außerordentliche Mitgliederversammlung Personen ernannt werden., die sich um oder die Philatelie im besonderen Maße verdient gemacht haben. Verdiente und ehemalige Vorsitzende können zum Ehrenvorsitzenden ernannt werden. § 5 Ende der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft erlischt: a) durch schriftliche, an den Vorstand gerichtete Austritterklärung. Diese ist mit vierteljährlicher Kündigung zum Jahresende möglich; b) durch Tod;

Briefmarkensammlerverein e.V. Speyer in Bund Deutscher Philatelisten e.V. c) durch Ausschluss. Ein Mitglied kann nur ausgeschlossen werden, wenn es ehrenrührig oder vereinsschädigend verhält oder wenn es mit Mitgliedsbeiträgen länger als 9 Monate in Verzug ist. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand nach vorangegangener Anhörung des oder der Betroffenen. Gegen die Ausschlussentscheidung ist die Berufung an die Jahreshauptversammlung oder an einer an einer außerordentlichen Mitgliederversammlung zulässig. Bis zu dieser Entscheidung ruhen alle Rechte des betroffenen Mitgliedes. Ein Ausschluss entbindet den Betroffenen nicht von offenen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein. § 6 Beitrag Jedes Mitglied ist verpflichtet den Vereinsbeitrag zu leisten. Dieser wird jährlich in der Jahreshauptversammlung festgesetzt. Der Jahresbeitrag ist in einer Summe innerhalb der ersten drei Monate des Kalenderjahres zu entrichten. Neue Mitglieder sind innerhalb von drei Monaten nach Eintritt zur Zahlung des anteiligen Jahresbeitrages verpflichtet. Der Vorstand ist ermächtigt, auf Antrag in besonders gelagerten Fällen (z.B. Arbeitslosigkeit, Studium) den Beitrag zu ermäßigen. Ehrenmitglieder sind ohne Einschränkung der Mitgliederrechte beitragsfrei. § 7 Organe des Vereins Organe des Vereins sind: a) die Jahreshauptversammlung b) die außerordentliche Mitgliederversammlung c) der Vorstand Weitere Organe können für spezielle Aufgaben vom Vorstand bei Bedarf bestellt werden.

Briefmarkensammlerverein e.V. Speyer in Bund Deutscher Philatelisten e.V. § 8 Jahreshauptversammlung Die Jahreshauptversammlung findet jährlich und zwar bis zum 31. März statt. Die Mitglieder sind mindestens 4 Wochen vorher schriftlich einzuladen. Die Veröffentlichung in der Vereinszeitung gilt als schriftliche Einladung. Die Jahreshauptversammlung hat folgende Aufgaben: a) Entgegennahme der Berichte des ersten Vorsitzenden, des Schatzmeisters und der Kassenprüfer. Berichte weiterer Vorstandsmitglieder können vom Vorstand in die Tagesordnungspunkte aufgenommen werden. b) Entlastung des Vorstandes nach erfolgter Kassenprüfung. c) Wahl des Vorstandes für drei Jahre; Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl des geschäftsführenden Vorstandes erfolgt schriftlich und in geheimer Wahl. Die Beisitzer können durch Akklamation gewählt werden. Sie sind in geheimer Wahl zu wählen, wenn nur ein Mitglied dies beantragt. d) Wahl von zwei Kassenprüfern. Diese müssen Vereinsmitglieder sein und dürfen dem Vorstand nicht angehören. e) Festlegung des Jahresbeitrages. f) Entscheidung über Anträge, die der Versammlung vom Vorstand oder von Mitgliedern vorgelegt werden. Die Anträge sind in schriftlicher spätestens zehn Tage vor der Jahreshauptversammlung beim 1. Vorsitzenden einzureichen. Zur Annahme eines Antrages ist die einfache Stimmmehrheit der Mitglieder erforderlich. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. g) Beschluss zur Satzungsänderung; hierzu ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.

Briefmarkensammlerverein e.V. Speyer in Bund Deutscher Philatelisten e.V. § 9 Außerordentliche Mitgliederversammlung Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder oder der Vorstand dies schriftlich unter Angabe von Gründen beantragt. Für die Einberufung gelten die gleichen Formen wie für die Jahreshauptversammlung. Die außerordentliche Mitgliederversammlung hat auch die gleichen Zuständigkeiten wie die Jahreshauptversammlung. Sie beschließt insbesondere auch über den Widerruf der Bestellung des Vorstandes oder einzelner Mitglieder des Vorstandes, wenn eine grobe Pflichtverletzung oder eine Unfähigkeit der ordnungsgemäßen Geschäftsführung oder ein vereinsschädigendes Verhalten des Vorstandes oder einzelner Vorstandsmitglieder festgestellt wird. § 10 Der Vorstand a) Der geschäftsführende Vorstand; besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer. Er führt die Geschäfte des Vereins verantwortlich. Er kann in allen Fragen selbstständig entscheiden, soweit die Entscheidung nicht die Mitgliederversammlung (§§ 8 und 9) oder dem Gesamtvortand (§10 Abs. 3) vorbehalten sind. b) Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes sind auch Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Jedes Mitglied ist allein vertretungsberechtig. Im Innenverhältnis zum Verein wird bestimmt, dass der zweite Vorsitzende, der Schatzmeister nur bei Verhinderung des ersten Vorsitzenden in der genannten Reihenfolge tätig werden dürfen. c) Zum Gesamtvorstand gehören außer dem geschäftsführenden Vorstand die Beisitzer und der Leiter der Jugendgruppe. Die Zahl soll fünf nicht überseigen. Die Beisitzer sind mit besonderen Aufgaben im Vorstand zu betrauen. Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel der

Briefmarkensammlerverein e.V. Speyer in Bund Deutscher Philatelisten e.V. Mitglieder anwesend ist. Er hat in allen grundsätzlichen Angelegenheiten des Vereins zu entscheiden. Dazu gehören alle Geschäfte, die in finanzieller Hinsicht die Summe von € 200.- Übersteigen. Scheidet ein Vorstandsmitglied im Laufe der Wahlperiode aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied kommissarisch berufen, das bis zur Bestätigung durch die nächste Jahreshauptversammlung oderdurch eine außerordentliche Mitgliederversammlung nur eine beratende Stimme im Vorstand hat. d) Der erste Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung und die Vorstandssitzungen. Er ist für die rechtzeitige Einberufung dieser Gremien verantwortlich. Bei Verhinderung oder bei Fragen, die ihm selbst betreffen, tritt an seine Stelle der zweite Vorsitzende. § 11 Aufgabe der Kassenprüfer Die Kassenprüfer müssen vor der Jahreshauptversammlung eine ordentliche Kassenprüfung vornehmen. Die Kassenprüfung schließt die Prüfung des Vereinsvermögen ein. Im Laufe des Jahres können die Kassenprüfer auch unvermutete Kassenprüfungen vornehmen. § 12 Auflösung des Vereins Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung bei Anwesenheit von mindestens drei Viertel aller Mitglieder drei Viertel Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sollte die erste einberufene außerordentliche Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig sein, so ist innerhalb von vier Wochen eine zweite außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese ist dann in jedem Fall beschlussfähig. Sie entscheidet mit drei Viertel Stimmenmehrheit. Der Antrag zur Auflösung des Vereins muss mindestens einen Monat vor der außerordentlichen Mitgliederversammlung bei einem

Briefmarkensammlerverein e.V. Speyer in Bund Deutscher Philatelisten e.V. Vorstandsmitglied schriftlich eingereicht und von mindestens einem Viertel aller Mitglieder unterschrieben sein. Das Vereinsvermögen wird nach einer Auflösung unter den Mitgliedern, die mindestens eine fünfjährige Mitgliedschaft beim Briefmarkensammlerverein Speyer e.V. nachweisen können, aufgeteilt. § 13 Gerichtsstand Für alle Stetigkeiten aus dem Vereinsverhältnis ist der Gerichtsstand Speyer. § 14 Geschäftsjahr Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. § 15 Inkrafttreten Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Satzung vom 14.03.1989 außer Kraft. Die Satzung wurde in der Jahreshauptversammlung vom 10.März 2020 angenommen. Speyer den 10. März 2020

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